Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen zu Lohnarbeiten der PRO-WELD GmbH

1. Allgemeines:
1.1. Für alle Arbeitsleistungen und die hierzu erteilten Aufträge sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes
schriftlich vereinbart ist. Allfällige formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nicht verbindlich. Die vorliegenden allgemeinen
Vertragsbedingungen gelten als Ablehnung widersprechender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

1.2. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

1.3. Ausnahme von diesen Vertragsbedingungen oder Abweichungen von diesen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Wir wie ebenso der Auftraggeber verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

2. Angaben des Auftraggebers:
2.1. Den zur Durchführung von Lohnarbeiten zur Oberflächenveredelung oder Reparatur übergebenen Werkstücken muss ein Liefer- oder Auftragsschreiben
beigefügt sein, das folgende Angaben enthalten muss: Werkstoff Nr. nach DIN oder Richtanalyse bzw. Stahlhersteller und dessen Verkaufsmarke,
vorgenommene Wärmebehandlungen jeglicher Art mit deren Dokumentation, sowie die Angaben der technischen Ausarbeitung unseren Angebotes. Erst ab
Einlangen aller technischen Unterlagen und der zu bearbeitenden Ware in unserem Werk, beginnt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung
festgelegte Lieferzeit.

3. Angebot/Vertragsabschluss:
3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als
geschlossen.

4. Ausführung:
4.1. Das Gut wird mit größter Sorgfalt behandelt. Ist ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Wiederholung der Bearbeitung notwendig, so werden hierfür
aufgewendete Kosten gesondert berechnet. Sind die verlangten Eigenschaften auf Grund der besonderen Beschaffenheit des Werkstoffes oder aus sonstigen
vom Auftragnehmer nicht eindeutig erkennbaren oder vorhersehbaren Gründen nicht erreichbar, sind die vereinbarten Preise dennoch zu bezahlen.

4.2. Das Gut wird vor Verlassen der Werkstätte durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung und
gegen Berechnung von Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur
Eingangsprüfung.

5. Preise:
5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

5.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

5.3. Die Berechtigung zu einem Skonto-Abzug bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

6. Bonitätsprüfung:
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Kreditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Schutzrechte Dritter:
7.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der
von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

7.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

8. Unser geistiges Eigentum:
8.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.

8.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
8.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

9. Gewährleistung:
9.1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach
unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

9.2. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Käufer/Besteller.

9.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10
Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.

9.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf
Irrtums-Anfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.

9.6. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.7. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

9.8. Die Firma PRO-WELD Schweißtechnik GmbH. leistet Gewähr für die Erstellung einer technisch einwandfreien Schicht, hergestellt nach den Regeln der
„allgemein gültigen Richtlinien für Thermisches Beschichten“.

9.9. Keine Gewähr wird geleistet bei unsachgemäßem Umgang mit den Beschichtungen (wie z.B.: Schläge, punktuelle Temperatureinwirkung, anbringen
von chemischen Flüssigkeiten oder falscher Lagerung, -Transport von beschichteten Bauteilen), bei auftretenden Verschleißerscheinungen und
Funktionalität, sofern keine speziellen Angaben zur Lebensdauer gesondert vereinbart wurden.

9.10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kenntnisse über den richtigen Umgang mit thermisch gespritzten Oberflächen zu erlangen, da diese Schichten
durch unsachgemäßen Gebrauch wie bei der mechanischen Bearbeitung (durch den Auftraggeber bzw. eines dritten), bei Lagerung-, Einbau oder Betrieb
in Mitleidenschaft gezogen werden können. (wie z.B.: Bruch, punktuelles Abplatzen oder komplettes Abheben oder Auflösen der Beschichtung).

9.11. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung bei Gussschweißarbeiten im Reparaturbereich, wenn uns der Auftraggeber keine konkreten
Angaben vom Gusswerkstoff bzw. seine Ermüdungserscheinungen durch Alter oder Belastungen bekannt gibt.

10. Haftung:
10.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden
haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.

10.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

11. Leistungsfristen und Termine:
11.1. Liefer- und Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich; sie werden jedoch vom Auftragnehmer eingehalten, ausgenommen Fälle höherer
Gewalt oder andere unvorhergesehene, von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, und
außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegende inner- oder außerbetriebliche Störungen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

12. Liefer- und Zahlungsbedingungen:
12.1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

12.2. Der Kunde verpflichtet sich bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung von € 17,30, soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

12.3. Das zu bearbeitende Gut ist vom Auftragsgeber spesenfrei anzuliefern und gegen Barzahlung im Werk des Auftragnehmers abzuholen. Erfolgt die
Rückstellung an den Auftraggeber durch Versand, gehen Verpackungs- und Versandkosten sowie Gefahr für Verlust und Beschädigung zu dessen Lasten.

12.4. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

12.5. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Auf das Vertragsverhältnis ist
österreichisches Recht anzuwenden.